Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Oktober 2016 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Die Kläger nehmen die Beklagten als Betreiber einer Internetsuchmaschine in Anspruch, es zu unterlassen, bestimmte, sie nach ihrem Vortrag in ihren Persönlichkeitsrechten verletzende Inhalte auf Drittseiten über die Suchmaschine auffindbar zu machen. Sie verlangen ferner von den Beklagten, einen entsprechenden Suchfilter einzurichten, der künftige Verletzungen verhindert, sowie eine Geldentschädigung für die bereits erfolgte Verletzung des Persönlichkeitsrechts.
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