OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.07.2019
12 A 2195/16
Normen:
SGB VIII § 36a Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 5399/15

Verpflichtungsklage auf Übernahme der eine Betreuung in der Kindertagespflege entstandenen Kosten; Anspruch aus einer analogen Anwendung von § 36a Abs. 3 S. 1 SGB VIII

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.07.2019 - Aktenzeichen 12 A 2195/16

DRsp Nr. 2020/3369

Verpflichtungsklage auf Übernahme der eine Betreuung in der Kindertagespflege entstandenen Kosten; Anspruch aus einer analogen Anwendung von § 36a Abs. 3 S. 1 SGB VIII

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VIII § 36a Abs. 3 S. 1;

Tatbestand