BSG - Urteil vom 28.04.1989
9/9a RV 43/87
Normen:
BVG § 10 Abs. 2 ; BVG § 10 Abs. 4 S. 1 Buchst. a, § 10 Abs. 7 S. 1; AFG § 155 Abs. 1 ;

Versagung der Heilbehandlung wegen Nichtschädigungsfolgen und Krankenbehandlung

BSG, Urteil vom 28.04.1989 - Aktenzeichen 9/9a RV 43/87

DRsp Nr. 1999/6752

Versagung der Heilbehandlung wegen Nichtschädigungsfolgen und Krankenbehandlung

1. Einem nicht erwerbstätigen Schwerbeschädigten, dem gegenüber das Arbeitsamt sowohl Arbeitslosengeld als auch Arbeitslosenhilfe abgelehnt hat, dürfen Heilbehandlung wegen Nichtschädigungsfolgen und Krankenbehandlung (§ 10 Abs. 2 und 4 BVG) später nicht deshalb versagt werden, weil er nicht nachweise, daß ihm diese einen Krankenversicherungsschutz i.S. des § 10 Abs. 7 BVG begründenden Leistungen weiterhin nicht zuständen, und weil er sie nicht beantragt habe. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 10 Abs. 2 ; BVG § 10 Abs. 4 S. 1 Buchst. a, § 10 Abs. 7 S. 1; AFG § 155 Abs. 1 ;