BVerwG - Beschluss vom 23.02.2017
2 B 14.15
Normen:
BayBG Art. 62 S. 2; BayBG Art. 143 Abs. 1 S. 2 2. Alt.; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 33 Abs. 5; VwGO § 86 Abs. 1 S. 1; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 -3; RL 2000/78/EG Art. 6 Abs. 1; AGG § 10;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 11.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 12.1195

Verschiebung des Eintritts eines Oberstudienrats in den gesetzlichen Ruhestand; Fürsorgepflicht des Dienstherrn bei Anhebung der Ruhestandsaltersgrenze für Lehrkräfte; Schaffung einer Revisionsklausel

BVerwG, Beschluss vom 23.02.2017 - Aktenzeichen 2 B 14.15

DRsp Nr. 2017/5761

Verschiebung des Eintritts eines Oberstudienrats in den gesetzlichen Ruhestand; Fürsorgepflicht des Dienstherrn bei Anhebung der Ruhestandsaltersgrenze für Lehrkräfte; Schaffung einer Revisionsklausel

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. November 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 31 637,46 € festgesetzt.

Normenkette:

BayBG Art. 62 S. 2; BayBG Art. 143 Abs. 1 S. 2 2. Alt.; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 33 Abs. 5; VwGO § 86 Abs. 1 S. 1; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 -3; RL 2000/78/EG Art. 6 Abs. 1; AGG § 10;

Gründe

Die auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie auf Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.

1. Die ... geborene Klägerin - eine Oberstudienrätin (Besoldungsgruppe A 14) im Dienst des Beklagten - wendet sich gegen die Verschiebung ihres Eintritts in den gesetzlichen Ruhestand. Der Dienstherr gewährte ihr 2008 Altersteilzeit im Teilzeitmodell beginnend am 1. August 2008 und dauernd "bis zum Eintritt in den Ruhestand. Der gesetzliche Ruhestand beginnt mit Ablauf des 31. Juli 2012."