LAG Köln - Urteil vom 29.10.2020
6 Sa 270/20
Normen:
BGB § 134; ZPO § 338;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.12.2019
ArbG Köln, vom 27.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 418/19

Verschleierung einer Schwarzgeldabrede durch teilweise Abrechnung über anderes UnternehmenBetrug zum Nachteil des Sozialversicherungsträgers keine Begründung eines Rechtsverhältnisses

LAG Köln, Urteil vom 29.10.2020 - Aktenzeichen 6 Sa 270/20

DRsp Nr. 2021/1271

Verschleierung einer Schwarzgeldabrede durch teilweise Abrechnung über anderes Unternehmen Betrug zum Nachteil des Sozialversicherungsträgers keine Begründung eines Rechtsverhältnisses

Die Ankündigung eines Gesellschafters der Arbeitgeberin gegenüber dem Arbeitnehmer, er werde statt der bisher erfolgten Barzahlungen einen 450-EUR-Vertrag "machen" und den Betrag "über" seine eigene Firma abrechnen und auszahlen, begründet kein einheitliches Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer, seiner bisherigen Arbeitgeberin und zusätzlich der Firma des Gesellschafters. Es handelt sich vielmehr um eine zumindest versuchte Verschleierung einer Schwarzgeldabrede. Das vom Geschäftsführer unterzeichnete Kündigungsschreiben der Arbeitgeberin bedarf daher nicht der zusätzlichen Unterschrift des Gesellschafters.

Tenor

1.

Das Versäumnisurteil vom 24.09.2020, mit dem die Berufung des Klägers zurückgewiesen worden war, wird aufrechterhalten.

2.

Der Kläger hat auch die weiteren Kosten zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 134; ZPO § 338;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und in diesem Zusammenhang um die Zeugniserteilungspflicht des Arbeitgebers.

1. 2. 3. 4. 5. 1. 2. 3. 4.