BAG - Urteil vom 14.06.1989
5 AZR 330/88
Normen:
BGB §§ 133, 276, 329, 427, 705 ; ZPO §§ 97, 717 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 15.12.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 404/87
ArbG Düsseldorf, vom 26.02.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 6418/86

Verschulden bei Vertragsschluss: Haftung von Organen einer im Inland nicht rechtsfähigen juristischen Person - hier: Aktiengesellschaft nach luxemburgischen Recht

BAG, Urteil vom 14.06.1989 - Aktenzeichen 5 AZR 330/88

DRsp Nr. 2001/14758

Verschulden bei Vertragsschluss: Haftung von Organen einer im Inland nicht rechtsfähigen juristischen Person - hier: Aktiengesellschaft nach luxemburgischen Recht

1. a) Es ist im Arbeitsrecht zwar anerkannt, dass die beiderseitigen Rücksichtspflichten den Vertragspartnern gebieten, schon vor Abschluss des Arbeitsvertrages ungefragt auf Umstände hinzuweisen, die für den anderen Teil ersichtlich von wesentlicher Bedeutung sind und sich nicht schon aus der Sachlage von selbst ergeben. b) Für den Arbeitnehmer ist eine der wichtigsten Voraussetzungen des Vertragsabschlusses, dass er mit einer pünktlichen Gehaltszahlung rechnen kann, weil er zur Vorleistung verpflichtet ist. Deswegen muss der Arbeitgeber ihn auf Zahlungsschwierigkeiten hinweisen, wenn in absehbarer Zeit zweifelhaft ist, ob das Gehalt gezahlt werden kann. 2. a) Aus Verschulden bei Vertragsabschluss kann aber nicht nur der Vertragspartner (Arbeitgeber) oder sein Stellvertreter haften, sondern auch ein an den Vertragsverhandlungen Beteiligter, der auf die Vertragsabwicklung besonderen Einfluss hat und das dem Vertragspartner gegenüber deutlich erkennen lässt.