BVerfG - Beschluss vom 03.12.2020
1 BvR 2575/20
Normen:
UWG a.F. § 8 Abs. 4; BGB § 242; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
WRP 2021, 461
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 25.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 102 O 79/20

Verschweigen der Reaktion des Antragsgegners auf eine vorgerichtliche Abmahnung als Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen; Unterlassung des unlauteren Anbietens und Vertreibens eines Nahrungsergänzungsmittels (hier: Benfotiamin)

BVerfG, Beschluss vom 03.12.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 2575/20

DRsp Nr. 2021/1103

Verschweigen der Reaktion des Antragsgegners auf eine vorgerichtliche Abmahnung als Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen; Unterlassung des unlauteren Anbietens und Vertreibens eines Nahrungsergänzungsmittels (hier: Benfotiamin)

Tenor

1.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

UWG a.F. § 8 Abs. 4; BGB § 242; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung in einem lauterkeitsrechtlichen Verfahren ohne Beteiligung der Beschwerdeführerin, nachdem ihre Reaktion auf die vorgerichtliche Abmahnung dem Gericht durch die Gegenseite nach Angaben der Beschwerdeführerin wahrheitswidrig verschwiegen worden ist.

I.