OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.07.2019
6 A 696/17
Normen:
LPVG NRW § 11 Abs. 1; LPVG NRW § 11 Abs. 2 Buchst. b) und Buchst. d); LPVG NRW § 66 Abs. 2 S. 5; BeamtStG § 26 Abs. 1 S. 3; BeamtStG § 26 Abs. 2 S. 2; BeamtStG § 26 Abs. 3;
Fundstellen:
NZA-RR 2019, 609
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 6783/15

Versetzung eines Oberbaurats in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; Bestehen einer Inkompatibilität zwischen Personalratsmitgliedschaft und Schwerbehindertenvertretung; Versetzung in den Ruhestand als eine der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegende personelle Maßnahme; Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens i.R.d. richterlichen Ermessens

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.07.2019 - Aktenzeichen 6 A 696/17

DRsp Nr. 2019/11556

Versetzung eines Oberbaurats in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; Bestehen einer Inkompatibilität zwischen Personalratsmitgliedschaft und Schwerbehindertenvertretung; Versetzung in den Ruhestand als eine der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegende personelle Maßnahme; Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens i.R.d. richterlichen Ermessens

1. Erfolgloser Antrag eines Oberbaurats auf Zulassung der Berufung, der sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wendet.2. Zwischen Personalratsmitgliedschaft und Schwerbehindertenvertretung besteht keine Inkompatibilität.3. Die Versetzung in den Ruhestand ist eine der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegende personelle Maßnahme.4. Zu den Anforderungen an ein amtsärztliches Gutachten, das der Annahme der Dienstunfähigkeit zugrunde gelegt wird.5. Zum tatrichterlichen Ermessen bei der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 65.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

LPVG NRW § 11 Abs. 1; LPVG NRW § 11 Abs. 2 Buchst. b) und Buchst. d); LPVG NRW § 66 Abs. 2 S. 5; BeamtStG § 26 Abs. 1 S. 3; BeamtStG § 26 Abs. 2 S. 2; BeamtStG § 26 Abs. 3;

Gründe