LAG Köln - Beschluss vom 01.08.2019
2 Ta 131/19
Normen:
GewO § 106;
Fundstellen:
AuR 2020, 45
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 06.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1703/18

Versetzung in Beschäftigungslosigkeit nur Teil des Anspruches auf Wiederbeschäftigung

LAG Köln, Beschluss vom 01.08.2019 - Aktenzeichen 2 Ta 131/19

DRsp Nr. 2019/15281

Versetzung in Beschäftigungslosigkeit nur Teil des Anspruches auf Wiederbeschäftigung

Der Entzug von allen Arbeitstätigkeiten (Versetzung in die Nichtbeschäftigung) und die Weiterbeschäftigung mit den bisherigen Tätigkeiten sind 2 Seiten desselben Streitgegenstandes. Die Formulierung des Begehrens in mehreren Anträgen führt nicht dazu, dass der Gegenstandswert den Wert einer "normalen" Weiterbeschäftigungsklage (regelmäßig 1 Bruttomonatsgehalt, bei Besonderheiten bis zu 2 Gehältern) übersteigt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerprozessbevollmächtigten gegen den Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeits- gericht Bonn vom 06.06.2019 - AZ 4 Ca 1703/18 - wird zurückgewiesen

Normenkette:

GewO § 106;

Gründe

1. Der Kläger war mit Wirkung zum 01.11.2017 von seinem bisherigen Arbeitsplatz in eine Organisationseinheit der Beklagten versetzt worden, in der keine Beschäftigung erfolgt, sondern die Suche nach einem neuen Einsatzbereich organisiert wird. Im Hauptsacheverfahren hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Umsetzung in die Beschäftigungslosigkeit unwirksam war. Weiter sollte die Beklagte verurteilt werden, den Kläger an seinem bisherigen Arbeitsplatz zu beschäftigen. Daneben war die Erteilung eines Zwischenzeugnisses eingeklagt.