BSG - Urteil vom 21.02.1989
5/5b RJ 48/87
Normen:
RVO § 1276 Abs. 1 S. 2, § 1276 Abs. 3, § 1247 Abs. 3 S. 1 Buchst. a, § 1247 Abs. 2 S. 1;

Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit bei behinderten Versicherten

BSG, Urteil vom 21.02.1989 - Aktenzeichen 5/5b RJ 48/87

DRsp Nr. 1999/6809

Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit bei behinderten Versicherten

1. Der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit kann bei einem behinderten Versichertern, der bei Beginn seines Erwerbslebens nicht erwerbsunfähig war, auch allein dadurch eintreten, daß der Arbeitsmarkt für ihn durch den Verlust seines bisherigen behindertengerecht eingerichteten Arbeitsplatzes verschlossen ist, so daß ein Anspruch auf Zeitrente i.S. des § 1276 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 RVO besteht, wenn der Versicherte gemäß § 1247 Abs. 3 S. 1 Buchst. a RVO vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt hat (Fortführung von BSG vom 9.9.1983 - 5b RJ 90/82 = SozR 2200 § 1247 Nr. 41). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 1276 Abs. 1 S. 2, § 1276 Abs. 3, § 1247 Abs. 3 S. 1 Buchst. a, § 1247 Abs. 2 S. 1;