BSG - Beschluss vom 05.10.2017
B 12 KR 18/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 05.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 64/16
SG Hamburg, vom 31.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KR 1603/12

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung als RentnerGrundsatzrügeFormgerechte BegründungVereinbarkeit mit einer Norm des VerfassungsrechtsVerfassungskonforme Auslegung

BSG, Beschluss vom 05.10.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 18/17 B

DRsp Nr. 2017/16409

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung als Rentner Grundsatzrüge Formgerechte Begründung Vereinbarkeit mit einer Norm des Verfassungsrechts Verfassungskonforme Auslegung

1. Für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 2. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll. 3. Die Frage der Vereinbarkeit einer Norm des Verfassungsrechts kann ebenfalls die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache rechtfertigen.