BSG - Beschluss vom 23.04.2017
B 12 KR 102/16 B
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 07.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 KR 217/15
SG Bayreuth, vom 20.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 340/14

Versicherungspflicht in der gesetzlichen KrankenversicherungGrundsatzrüge9/10-BelegungZeiten einer freiwilligen Versicherung

BSG, Beschluss vom 23.04.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 102/16 B

DRsp Nr. 2017/13549

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung Grundsatzrüge 9/10-Belegung Zeiten einer freiwilligen Versicherung

1. Um eine grundsätzliche Bedeutung ordnungsgemäß darzulegen, muss die Beschwerdebegründung im Hinblick auf § 160a Abs. 2 S. 3 SGG ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 2. Das BVerfG hat § 5 Abs. 1 Nr. 11 Halbs. 1 SGB V i.d.F. des GSG für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt, soweit die erforderliche 9/10-Belegung nicht mehr durch Zeiten einer freiwilligen Versicherung erfüllt werden konnte. 3. Es hat gleichzeitig entschieden, dass die Vorschrift dennoch bis zum 31.03.2002 angewendet werden konnte und dass sich bei fehlender gesetzlicher Neuregelung bis zu diesem Datum der Zugang von Rentnern zur gesetzlichen Krankenversicherung ab 01.04.2002 wieder nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V i.d.F. des GRG bestimmt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. September 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;