LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.09.2020
L 3 R 305/18
Normen:
SGB VI § 2 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NZS 2021, 271
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 13.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 33 R 1524/16

Versicherungspflicht selbstständig tätiger Lehrer in der gesetzlichen RentenversicherungAnforderungen an den sachlichen Schwerpunkt einer Lehrtätigkeit für einen Sportverein in Abgrenzung zu einer Beratertätigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.09.2020 - Aktenzeichen L 3 R 305/18

DRsp Nr. 2021/230

Versicherungspflicht selbstständig tätiger Lehrer in der gesetzlichen Rentenversicherung Anforderungen an den sachlichen Schwerpunkt einer Lehrtätigkeit für einen Sportverein in Abgrenzung zu einer Beratertätigkeit

Die Lehrertätigkeit ist anders als die Beratertätigkeit auf eine Wissensvermittlung für eine unbestimmte Vielzahl unbestimmter Anwendungssituationen geprägt. Lehrer vermitteln eher generelles Wissen, das die Lernenden aufnehmen und rezepieren sollen - Berater gehen regelmäßig auf individuelle Probleme des jeweils Ratsuchenden konkret helfend ein – hier im Falle der Lehrertätigkeit eines Übungsleiters/Trainers von Volleyballgruppen eines Sportvereins.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13.04.2018 abgeändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 2 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rentenversicherungspflicht des Klägers als selbstständig Tätiger nach § 2 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) ab dem 01.09.2013.