Streitig ist die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung während der Ausbildung an einer Berufsfachschule.
Die Klägerin absolvierte nach einer Lehre und dem Besuch der Abendrealschule von August 1987 bis Dezember 1990 eine Ausbildung zur staatlich geprüften Sportlehrerin an einer als Ersatzschule anerkannten privaten Berufsfachschule. Seit September 1988 war die freiwilliges Mitglied der beklagten Ersatzkasse. Den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 Halbsatz 2 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) ab Januar 1989 lehnte die Beklagte ab, weil die Ausbildung zur Sportlehrerin nicht dem "Zweiten Bildungsweg" zuzurechnen sei (Bescheid vom 16. Februar 1989; Widerspruchsbescheid vom 21. August 1989).
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