BSG - Urteil vom 07.11.1995
12 RK 38/94
Normen:
BAföG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 4a § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ; RVO § 176 Abs. 1 Nr. 5 ; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 10 ; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 ;
Fundstellen:
BB 1996, 911
SozR 3-2500 § 5 Nr. 23

Versicherungspflicht von Berufsfachschülern

BSG, Urteil vom 07.11.1995 - Aktenzeichen 12 RK 38/94

DRsp Nr. 1996/19435

Versicherungspflicht von Berufsfachschülern

Besucher einer Berufsfachschule zählen nicht zu den Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs und sind daher nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Das gilt auch dann, wenn sie sich in einem nach dem BAföG förderungsfähigen Ausbildungsabschnitt befinden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BAföG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 4a § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ; RVO § 176 Abs. 1 Nr. 5 ; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 10 ; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 ;

Gründe:

Streitig ist die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung während der Ausbildung an einer Berufsfachschule.

Die Klägerin absolvierte nach einer Lehre und dem Besuch der Abendrealschule von August 1987 bis Dezember 1990 eine Ausbildung zur staatlich geprüften Sportlehrerin an einer als Ersatzschule anerkannten privaten Berufsfachschule. Seit September 1988 war die freiwilliges Mitglied der beklagten Ersatzkasse. Den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 Halbsatz 2 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) ab Januar 1989 lehnte die Beklagte ab, weil die Ausbildung zur Sportlehrerin nicht dem "Zweiten Bildungsweg" zuzurechnen sei (Bescheid vom 16. Februar 1989; Widerspruchsbescheid vom 21. August 1989).