Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Juli 2021 aufgehoben und das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 8. September 2020 sowie der Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2019 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 8. September 2020 abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Kläger in seiner Zahnarzttätigkeit für die Beigeladene im vertragszahnärztlichen Notdienst an den im angefochtenen Bescheid konkret genannten Einsatztagen aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Die Beklagte und die Beigeladene haben die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in allen Rechtszügen zu tragen.
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