BSG - Beschluss vom 30.11.2017
B 9 V 35/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 18.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 VG 11/12
SG Bayreuth, vom 21.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 VG 9/10

Versorgung nach dem OEGDivergenz der RechtsprechungGegenüberstellung sich widersprechender RechtssätzeBehauptete Fehler der Rechtsanwendung kein Zulassungsgrund

BSG, Beschluss vom 30.11.2017 - Aktenzeichen B 9 V 35/17 B

DRsp Nr. 2018/615

Versorgung nach dem OEG Divergenz der Rechtsprechung Gegenüberstellung sich widersprechender Rechtssätze Behauptete Fehler der Rechtsanwendung kein Zulassungsgrund

1. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz entsprechenden gesetzlichen Anforderungen darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen. 2. Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich das Recht fehlerhaft angewendet hat. 3. Behauptete Fehler der Rechtsanwendung sind für sich allein kein Zulassungsgrund.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I