BSG - Urteil vom 29.06.2017
B 3 KR 16/16 R
Normen:
SGB V § 129 Abs. 1; SGB V § 129 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BSGE 123, 268
NZS 2018, 37
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 20.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 674/15
SG Mannheim, vom 20.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 3065/13

Versorgung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung mit ArzneimittelnKeine Festsetzung einer Vertragsstrafe durch eine Krankenkasse gegenüber einer Apotheke durch einen Verwaltungsakt

BSG, Urteil vom 29.06.2017 - Aktenzeichen B 3 KR 16/16 R

DRsp Nr. 2017/17564

Versorgung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung mit Arzneimitteln Keine Festsetzung einer Vertragsstrafe durch eine Krankenkasse gegenüber einer Apotheke durch einen Verwaltungsakt

Krankenkassen haben auf Pflichtverstöße gestützte rahmenvertraglich vorgesehene Vertragsstrafen gegenüber Apothekern wegen Fehlens eines Subordinationsverhältnisses zwischen den Rahmenvertragspartnern im Wege einer Leistungsklage und nicht durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

1. Obwohl die Beziehungen zwischen Krankenkassen einerseits und nichtärztlichen Leistungserbringern in der ambulanten Versorgung andererseits bei Heil-, Hilfs- und Arzneimitteln (sowie auch bei Krankenhausbehandlung) im SGB V jeweils bereichsspezifisch unterschiedlich geregelt sind, besteht insoweit die übergreifende Gemeinsamkeit, dass diese Beziehungen durch ein Vertragsregime gekennzeichnet sind, welches im Kern durch die Gleichordnung der beteiligten Rechtssubjekte geprägt ist. 2. Demgemäß entscheiden die Krankenkassen bzw. ihre Verbände jedenfalls über Einzelfragen, die innerhalb eines vertraglich geprägten Sonderrechtsverhältnisses auftreten, nicht durch VA.