LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.02.2019
8 Sa 251/18
Normen:
BGB § 623;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 3
LAGE BGB 2002 § 130 Nr. 10
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 03.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 460/18

Verspätete Erhebung einer KündigungsschutzklageZugang einer Willenserklärung unter AnwesendenZugangsfiktion einer Willenserklärung bei Verhinderung des Zugangs durch den ErklärungsempfängerAuslösung der Zugangsfiktion erst nach einem zweiten erfolglosen Zustellversuch der Willenserklärung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.02.2019 - Aktenzeichen 8 Sa 251/18

DRsp Nr. 2019/7175

Verspätete Erhebung einer Kündigungsschutzklage Zugang einer Willenserklärung unter Anwesenden Zugangsfiktion einer Willenserklärung bei Verhinderung des Zugangs durch den Erklärungsempfänger Auslösung der Zugangsfiktion erst nach einem zweiten erfolglosen Zustellversuch der Willenserklärung

1. Die Drei-Wochen-Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage beginnt mit dem Zugang der Kündigung. Maßgeblich ist, dass und wann sie nach § 130 BGB dem Kündigungsgegner tatsächlich zugegangen ist.2. Eine verkörperte Willenserklärung geht unter Anwesenden zu, wenn sie in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist und er in der Lage ist, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen.3. Verhindert der Erklärungsempfänger durch eigenes Verhalten den Zugang einer Willenserklärung, muss er sich so behandeln lassen, als sei ihm die Erklärung bereits zum Zeitpunkt des (ersten) Übermittlungsversuchs zugegangen.4. Der Erklärende muss seinerseits alles Zumutbare dafür tun, dass seine Erklärung den Adressaten erreicht. Dies kann sogar bei bewusster Verweigerung der Entgegennahme eines Kündigungsschreibens einen sofortigen erneuten Zustellversuch erfordern.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - 3 Ca 460/18 - vom 03. Juli 2018 abgeändert.

2. 3. 4.