BGH - Urteil vom 10.01.2019
IX ZR 89/18
Normen:
BGB § 134; BGB § 817 S. 2; BRAO § 43a Abs. 4;
Fundstellen:
AnwBl 2019, 237
BB 2019, 449
MDR 2019, 382
NJW 2019, 1147
VersR 2019, 682
WM 2019, 728
ZIP 2019, 423
r+s 2019, 197
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 28.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 366/14
KG, vom 27.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 168/16

Verstoß eines Rechtsanwalts gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen; Rechtswidrigkeit einer Vertretung mehrerer Gesamtschuldner aufgrund widerstreitender Interessen; Beschränkung des Mandats auf die Abwehr des Anspruchs im gemeinsamen Interesse der Gesamtschuldner; Ausschluss eines Bereicherungsanspruchs für Leistungen des Rechtsanwalts bei einem nichtigen Anwaltsvertrag

BGH, Urteil vom 10.01.2019 - Aktenzeichen IX ZR 89/18

DRsp Nr. 2019/2576

Verstoß eines Rechtsanwalts gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen; Rechtswidrigkeit einer Vertretung mehrerer Gesamtschuldner aufgrund widerstreitender Interessen; Beschränkung des Mandats auf die Abwehr des Anspruchs im gemeinsamen Interesse der Gesamtschuldner; Ausschluss eines Bereicherungsanspruchs für Leistungen des Rechtsanwalts bei einem nichtigen Anwaltsvertrag

Ob ein Rechtsanwalt einen haftpflichtigen Versicherten in dessen Auftrag oder im Auftrag des Haftpflichtversicherers vertritt, hängt von den Umständen des Falles ab. Allein die Befugnis und die Verpflichtung des Versicherers, dem Versicherten durch Bestellung eines Rechtsanwalts Rechtsschutz zu gewähren, macht ihn nicht zum Vertragspartner des Rechtsanwalts. a) Ein Rechtsanwalt verstößt mit der Vertretung mehrerer Gesamtschuldner gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, wenn das Mandat nicht auf die Abwehr des Anspruchs im gemeinsamen Interesse der Gesamtschuldner beschränkt ist und nach den konkreten Umständen des Falles ein Interessenkonflikt tatsächlich auftritt.