BVerfG - Beschluß vom 06.11.1962
2 BvR 151/60
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 131 ; G131 § 2 Anlage A ;
Fundstellen:
BVerfGE 15, 46
AP Nr. 8 zu § 2 RegelungsG
AP Nr. 1 zu § 3 RegelungsG
DÖV 1963, 262
DVBl 1963, 451
DVBl 1963, 527
NJW 1963, 900
Vorinstanzen:
BAG, vom 09.06.1959 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AZR 187/58

Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch Nichtaufnahme bestimmter Personen in das G131

BVerfG, Beschluß vom 06.11.1962 - Aktenzeichen 2 BvR 151/60

DRsp Nr. 1996/7560

Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch Nichtaufnahme bestimmter Personen in das G131

»1. Die im Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vorgenommene Bestimmung des "öffentlichen Dienstes" als Dienst bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts steht mit dem Grundgesetz im Einklang.2. In dem vom Gesetz zu Art. 131 GG grundsätzlich im Einklang mir Art. 131 GG bestimmten Rahmen müssen alle Nichtgebietskörperschaften in die Anlage A zu § 2 G 131 aufgenommen werden.3. Für die Annahme einer Stiftung des öffentlichen Rechts kommt es darauf an, ob die Stiftung in das staatliche Verwaltungssystem eingegliedert ist, ob sie einen organischen Bestandteil der staatlichen Ordnung bildet, ob es sich also um eine öffentlich-rechtlich gestatlete Institution handelt. Es braucht sich nicht um eine für den Staat "daseinsnotwendige Einrichtung" zu handeln, sondern es genügt, daß die Aufgaben der Stiftung überhaupt in den Funktionsbereich der öffentlichen Verwaltung fallen.