OLG Düsseldorf - Urteil vom 01.08.2019
12 U 56/18
Normen:
AnfG § 17; ZVG § 115 Abs. 1 S. 2; AnfG § 11 Abs. 1 S. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 16.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 304/17
AG Neuss, vom 21.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 032 K 030/16

Verteilung des Erlöses aus einer ZwangsversteigerungEröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des SchuldnersKeine Abwägung der Stärke von beiderseitigen Anfechtungsansprüchen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.08.2019 - Aktenzeichen 12 U 56/18

DRsp Nr. 2020/4108

Verteilung des Erlöses aus einer Zwangsversteigerung Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners Keine Abwägung der Stärke von beiderseitigen Anfechtungsansprüchen

Wenn mehrere Gläubiger sich auf anfechtbare Weise vollstreckbare Schuldtitel verschafft haben, kann keiner von ihnen eine Anfechtungsklage gegen den anderen erheben.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.11.2018 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf (8 O 304/17) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

AnfG § 17; ZVG § 115 Abs. 1 S. 2; AnfG § 11 Abs. 1 S. 1; BGB § 242;

Gründe

I.

a) b)