BSG - Beschluss vom 06.07.2017
B 6 KA 80/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 160 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 05.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 485/13
SG Stuttgart, vom 22.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KA 1378/11

Vertragsärztliche VergütungNichtzulassungsbeschwerdeDivergenzrügeGenügen der Darlegungspflicht

BSG, Beschluss vom 06.07.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 80/16 B

DRsp Nr. 2017/13939

Vertragsärztliche Vergütung Nichtzulassungsbeschwerde Divergenzrüge Genügen der Darlegungspflicht

1. Die an die Begründung einer Divergenzrüge (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG) zu stellenden Anforderungen, werden nicht erfüllt, wenn keine abstrakten Rechtssätze des Urteils des LSG und eines Urteil des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG bezeichnet und einander gegenübergestellt werden. 2. Wird ausschließlich dargelegt, dass die Auffassung des LSG unzutreffend sei, entspricht das Vorbringen insgesamt nicht den Anforderungen, die an die Bezeichnung einer der in § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG genannten Revisionsgründe zu stellen sind.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 5. Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 48 073,59 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 160 Abs. 2 ;

Gründe:

I