BSG - Beschluss vom 11.11.2017
B 6 KA 23/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 01.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 2350/14
SG Stuttgart, vom 06.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 7507/10
SG Stuttgart, vom 06.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 802/12
SG Stuttgart, vom 06.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 3026/12
SG Stuttgart, vom 06.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 7226/13
SG Stuttgart, vom 06.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 25/14

VertragsarzthonorarGrundsatzrügeFehlender Klärungsbedarf für eine RechtsfrageVerbot eines widersprüchlichen VerhaltensKeine Freistellung von der Mengensteuerung

BSG, Beschluss vom 11.11.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 23/17 B

DRsp Nr. 2017/16058

Vertragsarzthonorar Grundsatzrüge Fehlender Klärungsbedarf für eine Rechtsfrage Verbot eines widersprüchlichen Verhaltens Keine Freistellung von der Mengensteuerung

1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. 2. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt dann, wenn die Frage bereits geklärt ist und/oder wenn sie sich ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten lässt. 3. Dass das Verbot eines widersprüchlichen Verhaltens auch im Sozialrecht gilt, hat der Senat bereits mehrfach entschieden. 4. Im Einzelfall kann dieses Verbot auch dazu führen, dass ein Beteiligter sich nicht auf die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes berufen kann. 5. Der Vertragsarzt hat nach dem ab dem 1.1.2009 geltenden Vergütungsrecht keinen Anspruch, dass diejenigen Leistungen, die innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, aber außerhalb der Regelleistungsvolumina vergütet werden, von jeder Mengensteuerung freigestellt werden.

Die Beschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. Februar 2017 wird zurückgewiesen.