BSG - Urteil vom 02.08.2017
B 6 KA 7/17 R
Normen:
SGB V i.d.F. v. 01.07.2008 § 87b Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2020, 645
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 08.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 44/14
SG Kiel, vom 12.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 1155/13

VertragsarzthonorarHöhe des RegelleistungsvolumensAnerkennung von PraxisbesonderheitenUmsatzmäßig unterdurchschnittliche PraxenPraxen in der Aufbauphase

BSG, Urteil vom 02.08.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 7/17 R

DRsp Nr. 2017/17387

Vertragsarzthonorar Höhe des Regelleistungsvolumens Anerkennung von Praxisbesonderheiten Umsatzmäßig unterdurchschnittliche Praxen Praxen in der Aufbauphase

1. Den auch aus der Überversorgung eines Planungsbereichs mit Ärzten einer Arztgruppe folgenden Schwierigkeiten einer kleinen, bereits lange bestehenden Arztpraxis, durch Fallzahlsteigerungen den durchschnittlichen Umsatz der Arztgruppe zu erreichen, muss nicht durch Sonderregelungen bei der Bemessung des Regelleistungsvolumens (RLV) oder durch Zuschläge zum Honorar Rechnung getragen werden. 2. Wenn die Kassenärztliche Vereinigung das RLV nicht wie gesetzlich vorgesehen vor Beginn eines Quartals zuweisen kann, weil die für die Berechnung erforderlichen Vereinbarungen mit den Verbänden der Krankenkassen noch nicht zustande gekommen sind, darf sie das RLV vorläufig zuweisen. 3. Die vorläufige Zuweisung des RLV darf mit Wirkung für die Zukunft, nicht jedoch rückwirkend zu Ungunsten des Arztes geändert werden.

1. Der Vergütungsanspruch des Vertragsarztes ist grundsätzlich auf die angemessene und leistungsgerechte Teilhabe an der von den Krankenkassen an seine KÄV entrichteten MGV entsprechend Art und Umfang der von ihm erbrachten und abrechnungsfähigen Leistungen nach Maßgabe der geltenden Verteilungsregelungen begrenzt.