BSG - Beschluss vom 11.10.2017
B 6 KA 45/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 26.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 2436/14
SG Stuttgart, vom 11.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KA 5214/11

VertragsarzthonorarHöhe des RegelleistungsvolumensGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageBehaupteter Verfassungsverstoß

BSG, Beschluss vom 11.10.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 45/17 B

DRsp Nr. 2017/17239

Vertragsarzthonorar Höhe des Regelleistungsvolumens Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Behaupteter Verfassungsverstoß

1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. 2. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt dann, wenn die Frage bereits geklärt ist und/oder wenn sie sich ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten lässt. 3. Wer mit der Nichtzulassungsbeschwerde einen Verfassungsverstoß geltend macht, darf sich nicht auf die bloße Benennung angeblich verletzter Grundrechte beschränken. 4. Vielmehr muss der Beschwerdeführer unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den gerügten Verfassungsnormen bzw. -prinzipien in substantieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. April 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.