BSG - Urteil vom 02.08.2017
B 6 KA 13/17 R
Normen:
SGB V i.d.F. v. 01.07.2008 § 87b Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 08.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 50/14
LSG Schleswig-Holstein, vom 08.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KA 51/14
SG Kiel, vom 12.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 1145/13
SG Kiel, vom 12.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 1146/13

VertragsarzthonorarHöhe des RegelleistungsvolumensUmsatzmäßig unterdurchschnittliche PraxenWachstumsmöglichkeiten unterdurchschnittlich abrechnender Praxen außerhalb der Aufbauphase

BSG, Urteil vom 02.08.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 13/17 R

DRsp Nr. 2018/1100

Vertragsarzthonorar Höhe des Regelleistungsvolumens Umsatzmäßig unterdurchschnittliche Praxen Wachstumsmöglichkeiten unterdurchschnittlich abrechnender Praxen außerhalb der Aufbauphase

1. Der Vergütungsanspruch des Vertragsarztes ist grundsätzlich auf die angemessene und leistungsgerechte Teilhabe an der von den Krankenkassen an seine KÄV entrichteten MGV entsprechend Art und Umfang der von ihm erbrachten und abrechnungsfähigen Leistungen nach Maßgabe der geltenden Verteilungsregelungen begrenzt. 2. Für eine Verpflichtung der Vertragspartner auf Bundesebene, die Kostenstrukturen kleinerer Praxen unabhängig von Fragen der Sicherstellung der Versorgung besonders zu berücksichtigen, gibt es keine Grundlage. 3. Nach ständiger Rechtsprechung müssen umsatzmäßig unterdurchschnittliche Praxen die Möglichkeit haben, durch Erhöhung der Zahl der von ihnen behandelten Patienten den durchschnittlichen Umsatz der Arztgruppe zu erreichen. 4. Der Vertragsarzt muss die Chance haben, durch Qualität und Attraktivität seiner Behandlung oder auch durch eine bessere Organisation seiner Praxis neue Patienten für sich zu gewinnen und so legitimerweise seine Position im Wettbewerb mit den Berufskollegen zu verbessern.