BSG - Beschluss vom 02.08.2017
B 6 KA 18/17 B
Normen:
SGB V § 87b; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 10.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 2440/14
SG Stuttgart, vom 11.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KA 2238/11

VertragsarzthonorarVerfahrensrügeBehaupteter VerfassungsverstoßFehlende Vorgabe von Indikatoren durch den EBewA

BSG, Beschluss vom 02.08.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 18/17 B

DRsp Nr. 2017/14449

Vertragsarzthonorar Verfahrensrüge Behaupteter Verfassungsverstoß Fehlende Vorgabe von Indikatoren durch den EBewA

1. Wer mit der Nichtzulassungsbeschwerde einen Verfassungsverstoß geltend macht, darf sich nicht auf die bloße Benennung angeblich verletzter Grundrechte beschränken. Vielmehr muss der Beschwerdeführer unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den gerügten Verfassungsnormen bzw. -prinzipien in substantieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. 2. Der Senat hat bekräftigt, dass die fehlende Vorgabe von Indikatoren durch den EBewA die Vertragspartner auf regionaler Ebene nicht gehindert hat, nach eigener Entscheidung Zuschläge oder Abschläge von den Orientierungswerten zu vereinbaren, die Vertragsärzte durch die fehlenden Vorgaben mithin nicht beschwert waren. 3. Ebenso hat der Senat sich mit der Berücksichtigung des Kriteriums "Geschlecht" befasst und die Feststellungen des EBewA für ausreichend gehalten. 4. Wenn der Senat keine Ausführungen zur Verfassungsmäßigkeit gemacht hat, beruhte diese darauf, dass insofern keine Zweifel bestanden.