BSG - Urteil vom 11.10.2017
B 6 KA 32/17 R
Normen:
SGB V § 85 Abs. 4 S. 1-3;
Fundstellen:
NZS 2018, 584
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 16.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KA 173/12

VertragsarzthonorarVergütung der antrags- und genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen des Kapitels 35.2 EBM-Ä a.F.Gestaltungsauftrag zur Konkretisierung der Grundlagen der vertragsärztlichen HonorarverteilungGerichtliche Kontrolldichte speziell der Entscheidungen des EBewAFestsetzung des Betriebskostenansatzes

BSG, Urteil vom 11.10.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 32/17 R

DRsp Nr. 2018/939

Vertragsarzthonorar Vergütung der antrags- und genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen des Kapitels 35.2 EBM-Ä a.F. Gestaltungsauftrag zur Konkretisierung der Grundlagen der vertragsärztlichen Honorarverteilung Gerichtliche Kontrolldichte speziell der Entscheidungen des EBewA Festsetzung des Betriebskostenansatzes

1. Die gerichtliche Kontrolldichte speziell der Entscheidungen des (E)BewA darf nicht überspannt werden; der an den BewA gerichtete gesetzliche Gestaltungsauftrag zur Konkretisierung der Grundlagen der vertragsärztlichen Honorarverteilung umfasst auch den Auftrag zu einer sinnvollen Steuerung des Leistungsgeschehens in der vertragsärztlichen Versorgung. 2. Hierzu bedarf es komplexer Kalkulationen, Bewertungen, Einschätzungen und Prognosen, die nicht jeden Einzelfall abbilden können, sondern notwendigerweise auf generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen angewiesen sind. 3. Die gerichtliche Überprüfung eines komplexen und auch der Steuerung dienenden Regelungsgefüges darf sich deshalb nicht isoliert auf die Bewertung eines seiner Elemente beschränken, sondern muss stets auch das Gesamtergebnis der Regelung mit in den Blick nehmen.