BAG - Urteil vom 20.04.1989
2 AZR 511/88
Normen:
BGB §§ 133, 157, 339, 611 ;
Fundstellen:
EzAÜG Nr. 331
EzAÜG § 611 BGB Leiharbeitsverhältnis Nr. 7
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 01.06.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1503/87
ArbG Frankfurt/Main, vom 03.06.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 411/86

Vertragsstrafe: Auslegung des Arbeitsvertrags - Schadensträchtigkeit einer unwikrsamen Arbeitnehmerkündigung

BAG, Urteil vom 20.04.1989 - Aktenzeichen 2 AZR 511/88

DRsp Nr. 2001/14825

Vertragsstrafe: Auslegung des Arbeitsvertrags - Schadensträchtigkeit einer unwikrsamen Arbeitnehmerkündigung

1. Gemäß §§ 133, 157 BGB sind Verträge aber nicht nur nach formalen Kriterien, sondern insbesondere nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der Interessenlage der Parteien auszulegen. Dabei ist nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern der wirkliche Wille der Vertragsschließenden zu erforschen. 2. a) Will der Arbeitgeber sich offenbar dagegen schützen, dass Arbeitnehmer die Arbeit unangekündigt nicht aufnehmen, sie plötzlich niederlegen oder ohne vorherige Mitteilung fehlen, knüpft die Vertragsstrafe nur an Verhaltensweisen, die die zeitliche Dispositionsfähigkeit des Arbeitgebers berühren. b) Für die nicht rechtzeitige Anzeige eigener Arbeitsverhinderung gilt dies ebenso wie für die Nichtanzeige von Störungen aus dem Bereich der Entleiher oder den Nichtantritt der Arbeit bei Vertragsbeginn. Demgegenüber wird die Disposition des Arbeitgebers durch eine unwirksame, aber die Kündigungsfrist an sich wahrende Beendigung nicht erschwert.