EuGH - Urteil vom 01.02.2005
Rs C-203/03
Normen:
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf dieArbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40);
Fundstellen:
EWS 2006, 189
ZAR 2005, 70

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 249 EG und 307 EG - Artikel 2 und 3 der Richtlinie 76/207/EWG - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Verbot der Beschäftigung von Frauen im untertägigen Bergbau sowie bei Arbeiten in Druckluft und bei Taucherarbeiten

EuGH, Urteil vom 01.02.2005 - Aktenzeichen Rs C-203/03

DRsp Nr. 2005/10315

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 249 EG und 307 EG - Artikel 2 und 3 der Richtlinie 76/207/EWG - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Verbot der Beschäftigung von Frauen im untertägigen Bergbau sowie bei Arbeiten in Druckluft und bei Taucherarbeiten

[Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich] Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen verstoßen, dass sie in den §§ 8 und 31 der Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung vom 25. Juli 1973 ein generelles Beschäftigungsverbot für Frauen bei Arbeiten in Druckluft und bei Taucherarbeiten aufrechterhalten hat, das im erstgenannten Fall eine beschränkte Zahl von Ausnahmen vorsieht.

Normenkette:

Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf dieArbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40);

Gründe: