EuGH - Urteil vom 01.06.1995
Rs C-123/94
Normen:
EWG-Vertrag Art. 48 Abs. 2, Art. 169 ; Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1995, I-1457 (Kommission/Griechenland)

Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebliche Sachlage - Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist

EuGH, Urteil vom 01.06.1995 - Aktenzeichen Rs C-123/94

DRsp Nr. 2000/4530

Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebliche Sachlage - Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist

(Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Griechische Republik) Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag betreffend die Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht sind etwaige Änderungen dieser Rechtsvorschriften für die Entscheidung über die Klage ohne Einfluß, wenn sie nicht vor Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist vorgenommen wurden.

Normenkette:

EWG-Vertrag Art. 48 Abs. 2, Art. 169 ; Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

01 - 05 Prozeßgeschichte / Sachverhalt

06 - 08 Entscheidugsgründe

09 - 09 Kosten