BSG - Beschluss vom 03.08.2017
B 11 AL 6/17 BH
Normen:
SGG § 72; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 25.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 AL 70/16
SG Mainz, vom 28.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 53/13

Vertreterbestellung für prozessunfähigen KlägerAusnahmefall von der VertreterbestellungAbsurde Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im GesetzRechtsschutzgarantie

BSG, Beschluss vom 03.08.2017 - Aktenzeichen B 11 AL 6/17 BH

DRsp Nr. 2017/14435

Vertreterbestellung für prozessunfähigen Kläger Ausnahmefall von der Vertreterbestellung Absurde Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz Rechtsschutzgarantie

1. Ein Ausnahmefall von der Vertreterbestellung für einen prozessunfähigen Kläger ist anzunehmen, wenn es sich um eine aussichtslose und abwegige Rechtsverfolgung, also in der Sache um eine offensichtlich unbegründete Klage handelt. 2. Ein solcher Ausnahmefall von der Vertreterbestellung ist zu bejahen bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand erkennbar ist, der Kläger nur allgemeine Ausführungen ohne irgendeinen Bezug zum materiellen Recht von sich gibt oder wenn sein Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen war. 3. Diese Ausnahmen sind in den seltenen Konstellationen zulässig, in denen bereits der Schutzbereich des Art. 19 Abs. 4 GG nicht berührt ist und damit keine Nachteile für den Prozessunfähigen verbunden sind. 4. Denn der nach Art. 19 Abs. 4 GG garantierte Rechtsschutz dient keinem Selbstzweck, sondern soll sicherstellen, dass der Betroffene mit gerichtlicher Hilfe die ihm zustehenden materiellen Ansprüche durchsetzen bzw. rechtswidrige Eingriffe abwehren kann.