BAG - Urteil vom 21.02.2018
7 AZR 765/16
Normen:
RL 1999/70/EG v. 28.06.1999 Anhang § 5 Nr. 1 Buchst. c); BGB § 242; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
AP TzBfG § 14 Nr. 167
AuR 2018, 381
BB 2018, 1592
EzA TzBfG § 14 Rechtsmissbrauch Nr. 3
EzA-SD 2018, 5
NZA 2018, 858
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 27.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 63/16
ArbG Kiel, vom 21.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1598 a/15

Vertretung als sachlicher Grund für eine BefristungPrognose zur Dauer des Vertretungsfalls notwendiger Bestandteil der BefristungsprüfungKausalzusammenhang zwischen dem Ausfall des Vertretenen und der Einstellung der VertretungskraftDifferenzierung zwischen Abordnungsvertretung und Vertretung bei gedanklicher Zurordnung der Vertretungskraft zur vorübergehend abwesenden StammkraftEuropäisches Recht zur Berufung auf einen institutionellen Rechtsmissbrauch bei mehreren BefristungenInstitutioneller Rechtsmissbrauch in Abhängigkeit von der Zahl und der Dauer der befristeten Verträge

BAG, Urteil vom 21.02.2018 - Aktenzeichen 7 AZR 765/16

DRsp Nr. 2018/6299

Vertretung als sachlicher Grund für eine Befristung Prognose zur Dauer des Vertretungsfalls notwendiger Bestandteil der Befristungsprüfung Kausalzusammenhang zwischen dem Ausfall des Vertretenen und der Einstellung der Vertretungskraft Differenzierung zwischen Abordnungsvertretung und Vertretung bei "gedanklicher Zurordnung" der Vertretungskraft zur vorübergehend abwesenden Stammkraft Europäisches Recht zur Berufung auf einen institutionellen Rechtsmissbrauch bei mehreren Befristungen Institutioneller Rechtsmissbrauch in Abhängigkeit von der Zahl und der Dauer der befristeten Verträge

Orientierungssätze: 1. Die vorübergehende Abordnung einer Stammkraft auf einen anderen Arbeitsplatz in dem Unternehmen kann einen Vertretungsbedarf iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG begründen. Aus Anlass der Abordnung der Stammkraft kommt die Befristung des Arbeitsvertrags mit einer Vertretungskraft nur in Form einer unmittelbaren oder mittelbaren Vertretung, nicht jedoch als Vertretung nach den Grundsätzen der gedanklichen Zuordnung in Betracht.