LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.10.2020
5 Sa 419/19
Normen:
ArbGG § 11 Abs. 4 S. 1; GTV Einzelhandel Rheinland-Pfalz v. 01.05.2018 § 3 Gehaltsgruppe III und IVa und Va;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 19.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 710/19

Vertretungserfordernis vor dem LandesarbeitsgerichtErfüllung eines tariflichen Tätigkeitsmerkmals durch Ausübung eines Regel- oder RichtbeispielsAbgrenzung zwischen Leitung der Warenannahme und Sachbearbeitung in der WarenannahmeArbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz als Anspruchsgrundlage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.10.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 419/19

DRsp Nr. 2022/10964

Vertretungserfordernis vor dem Landesarbeitsgericht Erfüllung eines tariflichen Tätigkeitsmerkmals durch Ausübung eines Regel- oder Richtbeispiels Abgrenzung zwischen Leitung der Warenannahme und Sachbearbeitung in der Warenannahme Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz als Anspruchsgrundlage

1. Mit dem Vertretungserfordernis soll erreicht werden, dass dem Gericht nur ein von einem Rechtsanwalt geprüfter und gesichteter Streitstoff unterbreitet wird. Es genügt deshalb nicht, dass die Berufungsbegründung die Unterschrift eines Rechtsanwalts trägt. Vielmehr muss sie auch von dem Rechtsanwalt erarbeitet sein. Das schriftsätzliche Vorbringen muss erkennen lassen, dass er selbst eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des vorgebrachten Streitstoffs vorgenommen hat. 2. Die Erfordernisse eines tariflichen Tätigkeitsmerkmals sind regelmäßig dann als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine dem in der Entgeltgruppe genannten Tätigkeits-, Regel- oder Richtbeispiel entsprechende Tätigkeit ausübt. Denn die Tarifvertragsparteien können selbst im Rahmen ihrer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gewisse häufig vorkommende und typische Aufgaben einer bestimmten Entgeltgruppe fest zuordnen.