BAG - Urteil vom 07.06.2018
8 AZR 26/17
Normen:
ZPO § 74 Abs. 1; ZPO § 74 Abs. 2; ArbGG § 11 Abs. 4 S. 1-2; ArbGG § 72 Abs. 6;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 01.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 301/16
ArbG Frankfurt/Main, vom 11.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 4991/15

Vertretungszwang der Parteien vor dem Bundesarbeitsgericht durch ProzessbevollmächtigteKeine Postulationsfähigkeit bei fehlender Prozessvertretung

BAG, Urteil vom 07.06.2018 - Aktenzeichen 8 AZR 26/17

DRsp Nr. 2018/9031

Vertretungszwang der Parteien vor dem Bundesarbeitsgericht durch Prozessbevollmächtigte Keine Postulationsfähigkeit bei fehlender Prozessvertretung

1. Nach § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG müssen sich die Parteien vor dem Bundesarbeitsgericht grundsätzlich durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Da § 72 Abs. 6 ArbGG - anders als § 64 Abs. 7 ArbGG dies für das Berufungsverfahren bestimmt - die Bestimmung des § 59 Satz 2 ArbGG nicht in Bezug nimmt, erfasst die Notwendigkeit der Vertretung neben der Revisionseinlegung und -begründung auch die Einlegung des Einspruchs gegen ein im Revisionsverfahren ergangenes Versäumnisurteil (BAG v. 8. Mai 2014 - 6 AZR 465/12 - Rn. 14). Die Voraussetzungen, unter denen eine Partei nach § 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG zur Vertretung berechtigt wäre, liegen im Fall der Klägerin nicht vor. Etwas Abweichendes folgt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht etwa daraus, dass das Versäumnisurteil des Senats vom 23. November 2017 - 8 AZR 26/17 - keinen Hinweis auf den für die Einlegung des Einspruchs geltenden Vertretungszwang enthält. Dies folgt bereits daraus, dass der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil kein Rechtsmittel iSv. § 9 Abs. 5 ArbGG ist.