BVerwG - Beschluss vom 07.05.2020
3 B 3.20
Normen:
RDG § 21 Abs. 2; SGB V § 133;
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 06.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 31.19

Verwaltungsrechtsweg bei Streitigkeiten über einen Schiedsspruch; Auslegung der Entgeltregelungen des Rettungsdienstgesetzes für das Land Berlin

BVerwG, Beschluss vom 07.05.2020 - Aktenzeichen 3 B 3.20

DRsp Nr. 2020/9857

Verwaltungsrechtsweg bei Streitigkeiten über einen Schiedsspruch; Auslegung der Entgeltregelungen des Rettungsdienstgesetzes für das Land Berlin

Tenor

Die weiteren Beschwerden der Beklagten und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Januar 2020 werden zurückgewiesen.

Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Normenkette:

RDG § 21 Abs. 2; SGB V § 133;

Gründe

I

Die Klägerin erbringt Krankentransportleistungen in Berlin. Sie wendet sich gegen einen Schiedsspruch der Beklagten, mit dem diese auf der Grundlage des Gesetzes über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG) vom 8. Juli 1993 (GVBl. 1993, 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. September 2016 (GVBl. 2016, 762), das Schiedsverfahren eingestellt hat.