BSG - Urteil vom 14.09.1995
5 RJ 50/94
Normen:
RVO § 1246 Abs. 2 S. 2 § 1247 Abs. 2 ; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2 § 44 Abs. 2 ; SGG § 41 ;
Fundstellen:
AuA 1996, 255
DB 1996, Beil. 14 S. 8
DStR 1996, 73
MDR 1996, 396
NZS 1996, 228
SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50

Verweisbarkeit von Angelernten des unteren Bereichs und von Ungelernten

BSG, Urteil vom 14.09.1995 - Aktenzeichen 5 RJ 50/94

DRsp Nr. 1996/19450

Verweisbarkeit von Angelernten des unteren Bereichs und von Ungelernten

An der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Verweisbarkeit von Angelernten des unteren Bereichs und von Ungelernten hält der Senat fest. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 1246 Abs. 2 S. 2 § 1247 Abs. 2 ; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2 § 44 Abs. 2 ; SGG § 41 ;

Gründe:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU).

Die 1941 in Jugoslawien geborene Klägerin hat keinen Ausbildungsberuf mit formalem Abschluß erlernt. Sie hat in der Zeit von 1963 bis 1971 und von 1986 bis 1989 in Deutschland verschiedene ungelernte Tätigkeiten als Arbeiterin verrichtet, zuletzt als Buffetkraft in einem Schnellimbiß. Rentenanträge der Klägerin von 1971 und 1980 wurden mangels Vorliegens von EU oder BU abgelehnt.

Im November 1989 beantragte die Klägerin erneut Rente. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, da EU oder BU nicht gegeben sei (Bescheid vom 18. Juni 1990). Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß die Klägerin noch vollschichtig leistungsfähig sei (Urteil vom 14. Oktober 1991).