BVerwG - Beschluss vom 13.10.2020
1 WB 79.19
Normen:
WBO § 17 Abs. 1; SGB IX § 179 Abs. 8;
Fundstellen:
NZA-RR 2021, 202

Verweisung eines Rechtsstreits an das Arbeitsgericht; Rechtswegzuweisung für Streitigkeiten um die durch die Tätigkeit der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen bei einer militärischen Dienststelle entstehenden Kosten; Rechtswegzuweisung für Rechtsstreitigkeiten über die nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs bestehenden Pflichten des Arbeitgebers

BVerwG, Beschluss vom 13.10.2020 - Aktenzeichen 1 WB 79.19

DRsp Nr. 2020/16728

Verweisung eines Rechtsstreits an das Arbeitsgericht; Rechtswegzuweisung für Streitigkeiten um die durch die Tätigkeit der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen bei einer militärischen Dienststelle entstehenden Kosten; Rechtswegzuweisung für Rechtsstreitigkeiten über die nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs bestehenden Pflichten des Arbeitgebers

Für Streitigkeiten um die Kosten, die durch die Tätigkeit der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen bei einer militärischen Dienststelle entstehen, ist der Rechtsweg nicht zu den Wehrdienstgerichten, sondern zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet.

Tenor

Der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten ist unzulässig.

Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht ... verwiesen.

Normenkette:

WBO § 17 Abs. 1; SGB IX § 179 Abs. 8;

Gründe

I

Der Antragsteller war Berufssoldat, zuletzt im Dienstgrad Hauptfeldwebel. Er wurde zum 31. Oktober ... gemäß § 44 Abs. 3 SG wegen Dienstunfähigkeit zur Ruhe gesetzt. Bis zur Zurruhesetzung war er Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen beim ...

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