BAG - Urteil vom 27.06.2017
4 AZR 630/15
Normen:
TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 24.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 155/15
ArbG Zwickau, vom 22.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1896/13

Verweisung eines Tarifvertrages auf einen anderen TarifvertragReichweite der Nachwirkung von Tarifnormen

BAG, Urteil vom 27.06.2017 - Aktenzeichen 4 AZR 630/15

DRsp Nr. 2018/808

Verweisung eines Tarifvertrages auf einen anderen Tarifvertrag Reichweite der Nachwirkung von Tarifnormen

1. Die Nachwirkung von Tarifnormen erfasst nur solche Arbeitsverhältnisse, für die der betreffende Tarifvertrag zuvor iSv. § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend galt. 2. Das gilt nicht nur für erst im Nachwirkungszeitraum begründete Arbeitsverhältnisse, sondern auch für die Fälle, in denen die Tarifgebundenheit - zB durch den Gewerkschaftsbeitritt des Arbeitnehmers - erst im Nachwirkungszeitraum begründet wird.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 24. September 2015 - 1 Sa 155/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über tarifvertragliche Entgeltdifferenzansprüche für die Monate August 2013 bis August 2014.

Die Klägerin ist seit Januar 2003 als Verkäuferin mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte zahlte ihr zuletzt bis März 2014 ein monatliches Bruttoentgelt iHv. 1.211,00 Euro und von April bis Juli 2014 iHv. 1.302,70 Euro. Für August 2014 erhielt sie aufgrund einer am 18. August 2014 endenden Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 751,56 Euro brutto.