OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.01.2020
12 U 2/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 09.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 106/16

Verwendung fehlerhafter Brustimplantate

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.01.2020 - Aktenzeichen 12 U 2/17

DRsp Nr. 2020/2755

Verwendung fehlerhafter Brustimplantate

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 9. November 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene und das Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des gegen sie aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin hat ursprünglich von der Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 45.000 € nebst Zinsen (Antrag zu 1) sowie Ersatz bereits entstandenen materiellen Schadens in Höhe von 6.350 € nebst Zinsen (Antrag zu 2) und die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden (Antrag zu 3) begehrt.