BSG - Beschluss vom 29.12.2023
B 12 KR 33/23 AR
Normen:
SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 28.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 282/21
LSG Berlin-Brandenburg, vom 07.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 402/22

Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 29.12.2023 - Aktenzeichen B 12 KR 33/23 AR

DRsp Nr. 2024/3252

Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. September 2023 - L 4 KR 402/22 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4;

Gründe

I

Der Kläger hat gegen das vorbezeichnete Urteil des LSG mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 10.10.2023, welches nach Weiterleitung durch das LSG am 13.12.2023 beim BSG eingegangen ist, "Sofortige Beschwerde"/"Beschwerde" eingelegt.

II

Der Kläger hat mit seinem Schreiben vom 10.10.2023 sinngemäß Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG vom 7.9.2023 als hier allein in Betracht kommendes Rechtsmittel eingelegt. Er kann aber, worauf er bereits durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen 73 Abs 4 SGG). Das vom Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin bereits nicht der gesetzlichen Form.

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde muss deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig verworfen werden 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).