BVerfG - Beschluss vom 22.11.2022
1 BvQ 81/22
Normen:
BVerfGG § 19 Abs. 1;

Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs gegen Richter als unzulässig

BVerfG, Beschluss vom 22.11.2022 - Aktenzeichen 1 BvQ 81/22

DRsp Nr. 2023/288

Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs gegen Richter als unzulässig

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth, die Richterin Britz und den Richter Radtke wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 19 Abs. 1;

[Gründe]

Die Antragstellenden lehnen den Präsidenten Harbarth, die Richterin Britz und den Richter Radtke wegen Vorbefassung in dem Verfahren 1 BvR 2105/20 ab. In der Sache wenden sie sich zum wiederholten Mal gegen das Tätigwerden von freien Trägern und nicht in einem Beamtenverhältnis stehenden Bediensteten im Bereich des § 42 Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII).

Sowohl das Ablehnungsgesuch als auch das wegen der Bezugnahme auf § 32 BVerfGG in der Antragsschrift als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verstehende Sachanliegen der Antragstellenden bleiben ohne Erfolg.

I.

Das Ablehnungsgesuch ist insgesamt offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. In einem solchen Fall sind die abgelehnten Richter nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ausgeschlossen; es bedarf dann auch keiner vorherigen Einholung von dienstlichen Stellungnahmen (vgl. BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 3>; stRspr).