BAG - Beschluss vom 25.07.1989
1 ABR 48/88
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 3, Abs. 4, §§ 77, 89 Abs. 3, § 92 Abs. 1 ; ZPO § 519b Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 92 ArbGG 1979
BB 1989, 2119
DB 1989, 2544
DRsp VI(646)140e
EzA § 89 ArbGG 1979 Nr. 3
NZA 1990, 73
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 23.02.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 18/87
ArbG Darmstadt, vom 16.12.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 18/86

Verwerfungsbeschluss: [Un-] Statthaftigkeit der Beschwerde

BAG, Beschluss vom 25.07.1989 - Aktenzeichen 1 ABR 48/88

DRsp Nr. 1992/5961

Verwerfungsbeschluss: [Un-] Statthaftigkeit der Beschwerde

»1. Hat das Landesarbeitsgericht die Beschwerde eines Beteiligten als unzulässig verworfen, so ist gegen diesen Verwerfungsbeschluss die Rechtsbeschwerde auch dann unstatthaft und damit unzulässig, wenn das Landesarbeitsgericht sie ausdrücklich zugelassen hat. 2. Darauf, ob der Verwerfungsbeschluss ohne mündliche Verhandlung oder aufgrund einer solchen ergangen ist, kommt es nicht an.«

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 3, Abs. 4, §§ 77, 89 Abs. 3, § 92 Abs. 1 ; ZPO § 519b Abs. 2 ;

Gründe:

A.

Der Arbeitgeber war ein Unternehmen zum Vertrieb von Geräten und Systemen der elektronischen Datenverarbeitung. Er beschäftigte in seinem Betrieb zum 1. Januar 1986 34 Arbeitnehmer.

Am 28. Februar 1986 wählten die Arbeitnehmer auf einer Betriebsversammlung einen Wahlvorstand zur erstmaligen Wahl eines Betriebsrates für den Betrieb des Arbeitgebers. Als Wahltermin wurde der 28. April 1986 festgesetzt.

Am 2. April 1986 erhielt der Arbeitgeber die Anweisung seiner alleinigen Gesellschafterin, den Betrieb zum 30. Juni 1986 zu schließen. Er unterrichtete am 3. April 1986 das Landesarbeitsamt über die beabsichtigten Kündigungen von zwischenzeitlich nur noch 21 Arbeitnehmern. Am 15. April 1986 kündigte er allen Arbeitnehmern fristgemäß. Die Betriebsratswahl fand gleichwohl am 28. April 1986 statt.