LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.11.2020
10 Sa 52/18
Normen:
ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 18.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 355/17

Verwertungsverbot für neue Kündigungsgründe im laufenden KündigungsschutzverfahrenSchuldhafte Nichtanzeige fortdauernder Arbeitsunfähigkeit als KündigungsgrundKeine bestimmte Anzahl an Abmahnungen für verhaltensbedingte Kündigung erforderlichBerücksichtigung nachträglich eingetretener Umstände nur zur Erläuterung des KündigungsgrundesDarlegungspflicht des Arbeitnehmers bei Erfüllung der Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.11.2020 - Aktenzeichen 10 Sa 52/18

DRsp Nr. 2021/2026

Verwertungsverbot für neue Kündigungsgründe im laufenden Kündigungsschutzverfahren Schuldhafte Nichtanzeige fortdauernder Arbeitsunfähigkeit als Kündigungsgrund Keine bestimmte Anzahl an Abmahnungen für verhaltensbedingte Kündigung erforderlich Berücksichtigung nachträglich eingetretener Umstände nur zur Erläuterung des Kündigungsgrundes Darlegungspflicht des Arbeitnehmers bei Erfüllung der Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG

1. Die schuldhafte Verletzung der sich aus § 5 Abs 1 Satz 1 EFZG ergebenden (Neben-)Pflicht zur unverzüglichen Anzeige der Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit kann - je nach den Umständen des Einzelfalls - einen zur Kündigung berechtigenden Grund im Verhalten des Arbeitnehmers i.S.v. § 1 Abs 2 Satz 1 KSchG darstellen.2. Es gibt kein Mindestmaß an Abmahnungen, bevor ein Arbeitgeber eine sozial gerechtfertigte Kündigung aussprechen kann.3. Nachträglich eingetretene Umstände können für die gerichtliche Beurteilung insoweit von Bedeutung sein, wie sie die Vorgänge, die zur Kündigung geführt haben, in einem neuen Licht erscheinen lassen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm - Kammern Ravensburg - vom 18. Oktober 2018 - 8 Ca 355/17 - abgeändert:

Die Klage wird vollen Umfangs abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.