LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.04.2019
2 Sa 233/18
Normen:
BGB §§ 195 ff.;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 17.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 2002/17

Verwirkung als Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.04.2019 - Aktenzeichen 2 Sa 233/18

DRsp Nr. 2019/13619

Verwirkung als Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung

Die Regelung im Arbeitsvertrag, wonach Zahlungsansprüche innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Gehaltsabrechnung geltend gemacht werden müssen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion findet dabei nicht statt. Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung und soll nicht zur vorzeitigen Entlassung aus den Pflichten dienen.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 17.05.2018 - 8 Ca 2002/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB §§ 195 ff.;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Vergütungsdifferenzen aus dem Jahr 2014.

Der Kläger war beim Beklagten seit dem 01. August 2013 als Kurierfahrer beschäftigt. Am 01. August 2013 wurde dem Kläger ein von Seiten des Beklagten unterzeichneter Arbeitsvertrag vom gleichen Tag (Bl. 32 - 35 d.A.) in zweifacher Ausfertigung ausgehändigt, der u.a. folgende Regelungen enthält:

"§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses

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