BGH - Urteil vom 22.10.2019
XI ZR 203/18
Normen:
BGB § 242; BGB a.F. § 355 Abs. 2 S. 2; BGB § 495 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2020, 233
WM 2020, 84
ZIP 2020, 69
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 28.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 268/16
OLG Brandenburg, vom 28.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 67/17

Verwirkung des Rechts auf Widerruf der auf Abschluss eines beendeten Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers

BGH, Urteil vom 22.10.2019 - Aktenzeichen XI ZR 203/18

DRsp Nr. 2020/486

Verwirkung des Rechts auf Widerruf der auf Abschluss eines beendeten Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers

Zur Verwirkung des Rechts auf Widerruf der auf Abschluss eines beendeten Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. März 2018 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB a.F. § 355 Abs. 2 S. 2; BGB § 495 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen der Beklagten.