OLG Stuttgart - Beschluss vom 26.02.2020
6 U 509/19
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 22.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 150/19

Verwirkung des Rechts auf Widerruf der zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung bei einem finanzierten Pkw-Kauf

OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.02.2020 - Aktenzeichen 6 U 509/19

DRsp Nr. 2020/16945

Verwirkung des Rechts auf Widerruf der zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung bei einem finanzierten Pkw-Kauf

Das Recht des Verbrauchers auf Widerruf seiner zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung ist verwirkt, wenn der Widerruf etwa drei Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages und Monate nach dessen vollständiger Rückführung erklärt wird. Denn die Darlehensgeberin durfte darauf vertrauen, dass ein - unterstelltes - Widerrufsrecht nicht mehr ausgeübt wird, nachdem der Vorgang abgeschlossen war und sie die vom Darlehensnehmer erlangten Mittel anderweitig eingesetzt hatte.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22.08.2019 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf € 25.590,53 festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; BGB § 242;
1) 2) 3)