OLG Köln - Beschluss vom 10.01.2019
12 U 90/18
Normen:
BGB § 242; BGB § 355; BGB § 495; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2; EGBGB Art. 247 § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 24.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 68/18

Verwirkung des Rechts auf Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages sieben Jahre nach vollständiger AbwicklungVoraussetzungen der Gesetzlichkeitsfiktion der Verwendung der Musterbelehrung

OLG Köln, Beschluss vom 10.01.2019 - Aktenzeichen 12 U 90/18

DRsp Nr. 2019/3985

Verwirkung des Rechts auf Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages sieben Jahre nach vollständiger Abwicklung Voraussetzungen der Gesetzlichkeitsfiktion der Verwendung der Musterbelehrung

1. Zur Frage der Verwirkung des Rechts auf Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages 7 Jahre nach dessen vollständiger Abwicklung2. Die Gesetzlichkeitsfiktion wegen vollständiger Übereinstimmung mit dem gesetzlichen Muster gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB (in der im Juni 2014 geltenden Fassung) entfällt nicht dadurch, dass an anderer Stelle des Vertrages ein Aufrechnungsverbot geregelt worden ist, welches wegen seiner offenen Formulierung als unwirksam zu bewerten sein könnte (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2018, XI ZR 309/16, zitiert nach juris, Rn. 19).

3. Von Verwirkung des Widerrufsrechts hinsichtlich der zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung ist auszugehen, wenn der Widerruf 7 1/2 Jahre nach vollständiger Rückführung des Darlehens erklärt wird.

Tenor

1. 2.