BGH - Urteil vom 16.10.2018
XI ZR 45/18
Normen:
BGB § 242; BGB § 346; BGB a.F. § 357 Abs. 1 S. 1; BGB § 495 Abs. 1;
Fundstellen:
WM 2018, 2274
ZIP 2018, 2358
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, vom 16.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 42/16
OLG Karlsruhe, vom 09.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 183/16

Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen

BGH, Urteil vom 16.10.2018 - Aktenzeichen XI ZR 45/18

DRsp Nr. 2018/17582

Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen

Zur Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Januar 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht zum Nachteil der Klägerin erkannt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 346; BGB a.F. § 357 Abs. 1 S. 1; BGB § 495 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten in dritter Instanz noch um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines im Jahr 2004 geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen der Beklagten.

Die Parteien schlossen im Oktober 2004 einen Darlehensvertrag über 12.500 € mit einem bis zum 31. August 2013 festen Nominalzinssatz von 5,16% p.a. Zur Sicherung der Ansprüche der Klägerin dienten Grundpfandrechte. Bei Abschluss des Darlehensvertrags belehrte die Klägerin die Beklagten über ihr Widerrufsrecht wie folgt: