BGH - Urteil vom 16.10.2018
XI ZR 69/18
Normen:
BGB § 242; BGB § 346; BGB § 357 Abs. 1 S. 1; BGB § 495 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2019, 46
NJW 2019, 66
WM 2018, 2275
ZIP 2018, 2360
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 26.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 146/15
OLG Karlsruhe, vom 09.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 219/15

Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen

BGH, Urteil vom 16.10.2018 - Aktenzeichen XI ZR 69/18

DRsp Nr. 2018/17583

Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen

Zur Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Januar 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 346; BGB § 357 Abs. 1 S. 1; BGB § 495 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers.

Der Kläger, ein Versicherungsvermittler, schloss im September 2005 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über 320.000 € mit einem bis zum 30. September 2015 festen Nominalzinssatz von 3,98% p.a. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten dienten ein Grundpfandrecht und Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag. Bei Abschluss des Darlehensvertrags belehrte die Beklagte den Kläger über sein Widerrufsrecht wie folgt: